Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses
§ 8
(1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen bis zu 8 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
mit 8 001 bis 16 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
mit 16 001 bis 24 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
mit 24 001 bis 32 000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
mit 32 001 bis 40 000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
mit 40 001 bis 48 000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
mehr als 48 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
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