§ 8 PBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses

§ 8

(1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen bis zu 8 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

mit 8 001 bis 16 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

mit 16 001 bis 24 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

mit 24 001 bis 32 000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

mit 32 001 bis 40 000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

mit 40 001 bis 48 000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

mehr als 48 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder.

(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.

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