§ 8 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Eignung

§ 8.

(1) Eine Einrichtung der Opferhilfe ist geeignet, wenn sie

  1. 1. über die notwendigen räumlichen (§ 39) und personellen Voraussetzungen zur Gewährung von Prozessbegleitung verfügt, wobei bei letzteren insbesondere auf die Verfügbarkeit von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern mit entsprechender fachlicher Qualifikation (§ 28 Abs. 1), Bedacht zu nehmen ist,
  2. 2. über eine der Größe und dem räumlichen Wirkungsbereich der Einrichtung der Opferhilfe angemessene Zahl an Kooperationen mit juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern verfügt und
  3. 3. über den notwendigen Beratungsschwerpunkt oder die notwendigen Beratungsschwerpunkte verfügt.

(2) Die Eignung hat die Prozessbegleitungskommission für jede der Voraussetzungen nach Abs. 1 gesondert zu prüfen und in ihrer Empfehlung auszusprechen, ob die Eignung zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in letzterem Fall auch für welche Spezialisierung nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 besteht.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265020

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