§ 8.
(1) Patentanmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht zur Erteilung geführt haben und
- a) beim österreichischen Patentamt am 13. März 1938 in Behandlung standen oder bis zum 14. Mai 1938 in Behandlung genommen wurden,
- b) beim Reichspatentamt in der Zeit vom 13. März 1937 bis 27. April 1945 überreicht wurden,
- k önnen wiederholt werden. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag der ursprünglichen Hinterlegung. Wenn die Festsetzung dieses Tages für die Erlangung des Schutzrechtes oder für die Entscheidung über das Schutzrecht maßgebend ist, sind die zum Nachweis erforderlichen Belege beizubringen.
(2) Gebrauchsmusteranmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht erledigt waren, können als Patentanmeldungen nach den Bestimmungen des Patentgesetzes wiederholt werden. Die Vorschriften des Abs. 1 gelten sinngemäß.
(3) Wird ein Antrag auf Eintragung eines Patentes (§ 6 Abs. 1 Z. 1) aus anderen als im § 6 Abs. 2 angeführten Gründen abgewiesen, so ist über Antrag ein Verfahren gemäß Abs. 1 zu eröffnen. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses zu überreichen. Die bereits erfolgte Erteilung des Patentes steht diesem Verfahren nicht entgegen. Der bisherige Schutz des Patentes erlischt erst mit Abschluß dieses Verfahrens. Nach Abweisung kann ein Anspruch aus dem Patent für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.
(4) Die Wirkungen eines schon erlangten einstweiligen Schutzes (§ 57 Abs. 2 Patentgesetz und § 30 Abs. 1 des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. II S. 117) gelten bei rechtskräftiger Abweisung der Wiederholungsanmeldung als nicht eingetreten. Ein einstweiliger Schutz auf Grund § 30 Abs. 1 des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. II S. 117, richtet sich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den österreichischen Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208291
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