§ 8 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Paßausstellung für Minderjährige

§ 8.

(1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

  1. 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder
  2. 2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger und für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

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