§ 8 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Herkunftsnachweis

§ 8

(1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger oder KWK-Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

(2) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

  1. 1. die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
  2. 2. die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
  3. 3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
  4. 4. die eingesetzten Energieträger.

(3) Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.

(4) Die Betreiber der Ökostromanlagen und von KWK-Anlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie oder als elektrische Energie aus KWK-Anlagen einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Käufer zu überlassen.

(5) Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Abs. 1 von der VKW-Übertragungsnetz AG auszustellen.

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