§ 8.
(1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs. 1 betreffen, ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland danach nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet. Wurde die Rechtsverletzung in Wien oder in Niederösterreich begangen, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(3) Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.
(4) Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000442
Dokumentnummer
NOR40260973
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