§ 8.
Wird der Bund auf Grund einer gemäß §§ 1 bis 3 und § 11 der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969 übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit den Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu fordern.
Schlagworte
Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Gesetzesnummer
10004220
Dokumentnummer
NOR12046192
alte Dokumentnummer
N3197517118S
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