§ 8 OffV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Verwendung des Kreditrisiko-Standardansatzes

§ 8

Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnen, haben für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Die Namen der anerkannten Rating-Agenturen und Rating-Agenten und die Gründe für etwaige Änderungen;
  2. 2. die Forderungsklassen, für die die Rating-Agenturen und Rating-Agenten jeweils in Anspruch genommen werden;
  3. 3. eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung von Emittenten- und Emissionsratings auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind;
  4. 4. die Zuordnung der Ratings aller anerkannten Rating-Agenturen oder Rating-Agenten zu den im Kreditrisiko-Standardansatz vorgesehenen Bonitätsstufen, sofern das Kreditinstitut nicht die Standardzuordnung gemäß § 21b Abs. 6 BWG heranzieht und
  5. 5. die Forderungswerte und die Forderungswerte nach Kreditrisikominderung,
  1. a) die jeder einzelnen vorgesehenen Bonitätsstufe zugeordnet werden sowie
  2. b) jene, die von den Eigenmitteln abgezogen werden.

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