Kuratorium
§ 8.
- 1. die Stellungnahme
- a) zum jährlichen Arbeitsprogramm (§ 9 Abs. 2),
- b) zur Einrichtung und Auflösung von Geschäftsstellen in den Bundesländern,
- c) zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und
- d) zum Unternehmenskonzept und dem daraus abgeleiteten Dreijahresprogramm sowie
- 2. die Kenntnisnahme
- a) des Jahresvoranschlags,
- b) des Rechnungsabschlusses und
- c) des Tätigkeitsberichts der Geschäftsführung.
(2) In das Kuratorium dürfen entsenden:
- 1. jedes Bundesland je ein Mitglied,
- 2. die Bundesministerin/der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Mitglied,
- 3. die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ein Mitglied,
- 4. die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder,
- 5. die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder,
- 6. die Österreichische Universitätenkonferenz acht Mitglieder,
- 7. die Österreichische Fachhochschulkonferenz drei Mitglieder,
- 8. die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischer Hochschulen ein Mitglied,
- 9. die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Mitglied,
- 10. die Österreichische Industriellenvereinigung ein Mitglied,
- 11. die Wirtschaftskammer Österreich ein Mitglied,
- 12. die Bundesarbeitskammer ein Mitglied,
- 13. der Österreichsche Gewerkschaftsbund ein Mitglied sowie
- 14. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ein Mitglied.
(3) Geschäftsstelle des Kuratoriums ist die OeAD-GmbH. Den Vorsitz führt ein von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandtes Mitglied. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsandten Mitglied. Die Funktionsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt maximal fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2018
Gesetzesnummer
20005873
Dokumentnummer
NOR40099771
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