§ 8 NWKV

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1995

§ 8

(1) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat in Zahlen zu erfolgen. Dabei sind folgende Einheiten zu verwenden:

  1. 1. Brennwert: Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal).
  2. 2. Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe und Natrium: Gramm (g).
  3. 3. Cholesterin: Milligramm (mg).
  4. 4. Vitamine und Mineralstoffe: die in der Anlage angeführten Einheiten.

(2) Die gemäß Abs. 1 anzugebenden Zahlen sind durchschnittliche Werte, die je nach Fall auf

  1. 1. der Lebensmittelanalyse der Hersteller,
  2. 2. der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten,
  3. 3. der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten

    beruhen.

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