§ 8
(1) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat in Zahlen zu erfolgen. Dabei sind folgende Einheiten zu verwenden:
- 1. Brennwert: Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal).
- 2. Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe und Natrium: Gramm (g).
- 3. Cholesterin: Milligramm (mg).
- 4. Vitamine und Mineralstoffe: die in der Anlage angeführten Einheiten.
(2) Die gemäß Abs. 1 anzugebenden Zahlen sind durchschnittliche Werte, die je nach Fall auf
- 1. der Lebensmittelanalyse der Hersteller,
- 2. der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten,
- 3. der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten
beruhen.
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