§ 8 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht

§ 8.

Über Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht, die Gewährung der Bucheinsicht oder die Vorlage von Urkunden und Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen und Auskünften schuldhaft unwahre Angaben machen, hat über Antrag der Versicherungsanstalt die für sie örtlich zuständige Notariatskammer eine Geldstrafe bis zum Zehnfachen des jeweils geltenden Mindestbeitrages nach § 9 Abs. 2 zu verhängen. Wenn aber Schädigungsabsicht vorliegt, so begehen diese Personen, wenn die Handlung nicht nach den Strafgesetzen zu beurteilen ist, ein Standesvergehen, das der disziplinären Ahndung unterliegt.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009968

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