Untersagung des Inverkehrbringens, Schutzklauselverfahren
§ 8
(1) Wird das Inverkehrbringen eines elektrischen Betriebsmittels von der Behörde (§ 13 bzw. § 14 Abs. 2 ETG 1992) gemäß § 9 ETG 1992 untersagt oder der freie Verkehr dieses elektrischen Betriebsmittels behindert, so setzt sie, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Kommission) und die betroffenen Mitgliedstaaten der EU unter Angabe der Gründe ihrer Entscheidung hiervon unverzüglich in Kenntnis und gibt insbesondere an,
- ob die Nichterfüllung von § 2 auf die Unzulänglichkeit der harmonisierten Normen nach § 3, der Bestimmungen nach § 4 oder der Normen nach § 5 zurückzuführen ist;
- ob die Nichterfüllung auf die mangelhafte Anwendung der genannten Normen bzw. Veröffentlichungen oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik nach § 2 zurückzuführen ist.
(2) Erheben andere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Einspruch gegen die in Abs. 1 erwähnte Entscheidung, so konsultiert die Europäische Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich die jeweiligen betreffenden Mitgliedstaaten.
(3) Kommt kein Einvernehmen zustande, so holt die Europäische Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Unterrichtung nach Abs. 1 gerechnet, die Stellungnahme einer der nach § 10 gemeldeten Stellen ein, die ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der betreffenden Mitgliedstaaten haben muß und im Rahmen des Verfahrens des § 9 nicht tätig geworden ist. In dieser Stellungnahme wird angegeben, inwieweit die Bestimmungen des § 2 nicht eingehalten worden sind.
(4) Die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde teilen die Stellungnahme der betreffenden Stelle allen Mitgliedstaaten mit; diese können der Europäischen Kommission bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde binnen einem Monat ihre Bemerkungen mitteilen. Sie nehmen gleichzeitig Kenntnis von den Bemerkungen der beteiligten Parteien zu dieser Stellungnahme.
(5) Im Anschluß daran sprechen die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde Empfehlungen aus oder geben entsprechende Stellungnahmen ab.
(6) In den Verfahren nach Abs. 2 bis 5 (Schutzklauselverfahren) werden die Mitgliedstaaten der EFTA gegenüber der Europäischen Kommission und gegenüber den Mitgliedstaaten der EU, letzteres im Wege der Europäischen Kommission, durch die EFTA-Überwachungsbehörde vertreten. Die Mitgliedstaaten der EU werden in den Verfahren nach Abs. 2 bis 5 gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde und gegenüber den Mitgliedstaaten der EFTA, letzteres im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, durch die Europäische Kommission vertreten.
(7) Das Schutzklauselverfahren hat keine aufschiebende Wirkung für den Untersagungsbescheid.
(8) Ergibt das Schutzklauselverfahren, daß die sicherheitstechnischen Bedenken, die zur Untersagung des Inverkehrbringens geführt haben, unbegründet sind, so ist der Untersagungsbescheid von der Behörde (§ 13 bzw. § 14 Abs. 2 ETG 1992) aufzuheben.
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