Gemeindewahlbehörden
§ 8.
(1) Für jede Gemeinde außerhalb von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Ein auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an Stelle eines Bürgermeisters vorübergehend eingesetzter Organwalter (z. B. Regierungskommissär, Amtsverwalter) hat die einem Bürgermeister auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechtshandlungen wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40143423
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