§ 8 NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2020

Förderintensität, Förderuntergrenze und maximale Förderhöhe

§ 8.

(1) Es dürfen höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages durch die Förderung abgedeckt werden.

(2) Bei Beteiligungsorganisationen, die von einer förderbaren Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und einer nicht förderbaren Person gehalten werden, ist der Zuschuss relativ zum Beteiligungsgrad der nicht gemeinnützigen Person zu reduzieren.

(3) Die Förderung ist zudem mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt. Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2019) herangezogen und mit den Einnahmen in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 verglichen. Optional kann als Vergleichsbasis auch der Durchschnitt der ersten drei Quartale der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden. Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten einschließlich Struktursicherungsbeitrag drei Tausend Euro nicht überschreiten.

(4) Beläuft sich die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag auf höchstens 500 Euro, wird weder eine Förderung der Kosten nach § 4 Abs. 2 noch ein Struktursicherungsbeitrag nach § 4 Abs. 3 gewährt.

(5) Die Förderung ist mit maximal 2 400 000 Euro je förderwerbender Organisation begrenzt. Dieser Maximalbetrag steht dann, wenn sowohl eine Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 als auch deren Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40224342

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