§ 8
Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an den Bundesminister für Justiz zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird. § 138 Abs. 2 und 4 der Notariatsordnung sind sinngemäß anzuwenden.
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