Zugang zu Normen und deren Veröffentlichung
§ 8
(1) Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des § 9, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.
(2) Die Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(3) Die Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
- 1. alle nationalen Normen sowie
- 2. alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten Normen
angeführt sind.
(Anm.: Abs. 4 und 5 treten mit 1.1.2018 in Kraft)
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