§ 8 NO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1945

§ 8.

Ergibt sich im Zuge der Erhebungen hinreichender Grund zur Annahme, daß das Amt eines Notars erloschen ist oder als erloschen zu erklären sein wird, so hat die Notariatskammer die vorläufige Suspension zu verfügen. In dringenden Fällen kann der Präsident der Notariatskammer die Verfügung vorläufig allein treffen. Er hat sie jedoch ohne Verzug der Notariatskammer mitzuteilen, welche die Suspension aufzuheben oder zu bestätigen hat. Gegen die Verfügung der Suspension steht dem Notar die Beschwerde gemäß § 138 NO. zu.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR40271634

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