Einbeziehung von Kontrollstellen
§ 8.
(1) Der Systembetreiber kann für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG andere Stellen (Kontrollstellen) einbeziehen.
(2) Für die Einbeziehung von Kontrollstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.
Schlagworte
Lebensmittelrecht
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
20010217
Dokumentnummer
NOR40203468
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