§ 8 NLAV

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2018

Einbeziehung von Kontrollstellen

§ 8.

(1) Der Systembetreiber kann für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG andere Stellen (Kontrollstellen) einbeziehen.

(2) Für die Einbeziehung von Kontrollstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.

Schlagworte

Lebensmittelrecht

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40203468

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