§ 8 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2010

Maßnahmenprogramm und stufenweise Zielerreichung

§ 8.

(1) Alle in den Planungsräumen (§ 2) gelegenen Grundwasserkörper sind insbesondere durch die in den Kapiteln 6.5.1.3, 6.5.2.3, 6.5.2.5, 6.5.3.3 und 6.5.4 des NGP angeführten Maßnahmen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden, so zu schützen, zu bewirtschaften und zu entwickeln, dass der jeweilige chemische und mengenmäßige Zustand erhalten bleibt bzw. nicht weiter verschlechtert wird.

(2) Zur stufenweisen Zielerreichung werden – in Konkretisierung des § 7 – für die in der Tabelle GW-stufenweise-Zielerreichung im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Grundwasser angeführten Grundwasserkörper in der ersten Planungsperiode in Bezug auf signifikante stoffliche Belastungen durch Nitrat aus diffusen Quellen die in Kapitel 6.5.2.5 des NGP dargelegten Maßnahmen(setzungen) als kosteneffizient/erforderlich erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40117149

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