Fischereipauschale
§ 8.
(1) Als Ersatz des beim Fischfang entstandenen Mehraufwandes und als Vergütung der im Rahmen dieser Tätigkeit erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt den Bediensteten einer Forstverwaltung, die sich innerhalb des Forstverwaltungsbereiches über Dienstauftrag am Fischfang beteiligt haben, das Fischereipauschale.
(2) Das Fischereipauschale ist, wenn die Fangergebnisse durch Netzfischerei oder mit Hilfe elektrischer Vorrichtungen erzielt worden sind, mit 2 vH ansonsten mit 5 vH der Summe der Verkaufserlöse festzusetzen. Fangergebnisse, an denen die Bediensteten nicht beteiligt waren oder die vom sonst Anspruchsberechtigten für den Eigenverbrauch erworben wurden, haben hiebei unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Das Fischereipauschale ist jährlich im nachhinein auszuzahlen.
(4) Das Fischereipauschale ist zu 50 vH Aufwandsentschädigung und zu 50 vH Vergütung für Mehrdienstleistungen. Von dem auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallenden Teil des Fischereipauschales stellen 33,3 vH den Überstundenzuschlag dar.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008420
Dokumentnummer
NOR12098050
alte Dokumentnummer
N61977109800
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