§ 8 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen

§ 8.

(1) Bei beruflich strahlenexponierten Personen darf

  1. 1. die effektive Dosis 20 Millisievert,
  2. 2. die Äquivalentdosis für die Augenlinse 150 Millisievert,
  3. 3. die Äquivalentdosis für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel 500 Millisievert über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht überschreiten.

(2) Bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A ist in begründeten Ausnahmefällen eine effektive Dosis von maximal 50 Millisievert in zwölf aufeinander folgenden Monaten zulässig, sofern dabei in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von 100 Millisievert nicht überschritten wird.

(3) Bei Frauen im gebärfähigen Alter darf außerdem die über einen Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter 2 Millisievert nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094402

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