§ 8 NAG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8.

Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“:

    Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Rotationsarbeitskraft;

  1. 2. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter“:

    Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter;

  1. 3. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“:

    schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;

  1. 4. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“:
  1. a) im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit:

    Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler;

  1. b) im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
  2. c) Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
  1. 5. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
  1. a) der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
  2. b) erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
  1. 6. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:
  1. a) schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;
  2. b) bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
  3. c) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr;
  1. 7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:
  1. a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges;
  2. b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß §75 Abs.6 des Universitätsgesetzes2002, BGBl.I Nr.120;
  1. 8. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender“:
  1. a) schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
  2. b) schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
  3. c) Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
  4. d) Haftungserklärung der Organisation.
  1. 9. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“:

    Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung;

  1. 10. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“:

    Nachweis des Bestehens der Familiengemeinschaft im Herkunftsstaat.

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