Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8.
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“:
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Rotationsarbeitskraft;
- 2. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter“:
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter;
- 3. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“:
schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
- 4. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“:
- a) im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit:
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler;
- b) im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
- c) Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
- 5. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
- a) der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
- b) erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
- 6. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:
- a) schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;
- b) bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
- c) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr;
- 7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:
- a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges;
- b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß §75 Abs.6 des Universitätsgesetzes2002, BGBl.I Nr.120;
- 8. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender“:
- a) schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
- b) schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
- c) Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
- d) Haftungserklärung der Organisation.
- 9. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“:
Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung;
- 10. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“:
Nachweis des Bestehens der Familiengemeinschaft im Herkunftsstaat.
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