Weitere Maßnahmen, Anerkennung anderer Zeugnisse
§ 8.
(1) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß ein Arbeitnehmer den fachlichen Anforderungen für die Durchführung von Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nach § 3 Abs. 1 nicht mehr entspricht, so hat es bei der zuständigen Behörde den Antrag zu stellen, dem Arbeitgeber aufzutragen, diese Arbeiten nach Ablauf einer angemessenen Frist, für deren Ausmaß eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer maßgebend ist, nur von Arbeitnehmern durchführen zu lassen, die die notwendigen Fachkenntnisse besitzen.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Zeugnisse anderer Einrichtungen als der im § 5 Abs. 1 angeführten, auch ausländischer, anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß damit der Nachweis mindestens gleichwertiger Fachkenntnisse, wie sie in dieser Verordnung vorgeschrieben werden, erbracht wird. Soweit es sich jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann der Bundesminister für Verkehr eine solche Anerkennung aussprechen.
Schlagworte
Vorbereitungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008521
Dokumentnummer
NOR12099923
alte Dokumentnummer
N6198228282L
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