§ 8 Nachtarbeit der Frauen

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1986

Behördenzuständigkeit

§ 8.

(1) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben vom Bundesminister für soziale Verwaltung wahrzunehmen, es sei denn, die Betriebe unterliegen der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion oder der bergbehördlichen Aufsicht.

(2) Bescheide gemäß § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2, 7, 8 und 10, § 4b und § 5 Abs. 3 sind zu befristen. Die Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit darf in den Fällen des § 4 Abs. 10 und § 4b nicht über drei Jahre, in Kampagnebetrieben nicht über den Monat Jänner des Folgejahres und in den übrigen Fällen nicht über das Kalenderjahr hinausgehen.

(3) Bescheide gemäß Abs. 2 sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit es sich jedoch um Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

(5) Die den Arbeitsinspektoraten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind für Fälle, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, für Fälle, die sich über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus erstrecken, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.

(6) Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 9 und § 5 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008236

Dokumentnummer

NOR12095978

alte Dokumentnummer

N6196927595L

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