§ 8 Munitionslagerverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

Unterirdische Munitionslager

§ 8.

(1) Unterirdische Munitionslager sind nach Möglichkeit in trockenem Gebirge anzulegen, sofern dies jedoch nicht möglich ist, dicht und trocken auszubauen. Sie dürfen nur in Fels oder, bei guter Ausmauerung, in festem Gestein errichtet werden.

(2) Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit sowie gegen Brand zu schützen.

(3) Unterirdische Munitionslager mit mehr als 20 Lagerkammern sind mit mindestens zwei Zugängen auszustatten. Die Erschließung von höchstens 80 Lagerkammern durch einen gemeinsamen Verbindungsstollen und je einen Zugang an dessen Enden ist zulässig, wenn das unterirdische Munitionslager durch einen Explosionsverschluß in zwei Lagerhälften geteilt wird.

(4) Die Zugänge zu unterirdischen Munitionslagern, zu den Lagerkammern und zu Verbindungsstollen sind so auszubauen, daß der Verkehr sowie die Ein- und Auslagerung ohne Behinderung möglich ist.

(5) Offene Verbindungen zwischen Lagerkammern und zu schützenden Räumen ober und unter Tage, ausgenommen die zur Bewetterung erforderlichen und die notwendigen Zugänge, sind unzulässig. Notwendige offene Verkehrswege sind in der sicherheitstechnisch günstigen Entfernung von den Lagerkammern durch Richtungsänderungen (entweder mindestens zweimalige rechtwinkeliger oder mindestens dreimalige Richtungsänderung um einen Winkel kleiner als 90°) zu brechen. An den Brechungsstellen sind jeweils ausreichend tiefe Prellräume vorzusehen. Belüftungsleitungen sind durch entsprechend dimensionierte Explosionsklappen zu schützen. Belüftungsschächte sind so zu situieren, daß zwischen ihnen und jeder Lagerkammer mindestens ein Explosionsverschluß zu liegen kommt.

(6) Die Zugänge zu den unterirdischen Munitionslagern, zu den Lagerkammern und zu allfälligen Verbindungsstollen sind außerhalb der zweiten bzw. dritten Richtungsänderung – wenn ein Explosionsverschluß eingebaut wird, außerhalb dieses – durch eine massive, sicher sperrbare Eisentüre zu verschließen.

Schlagworte

Einlagerung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062168

alte Dokumentnummer

N4198811269A

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