§ 8
(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:
- 1. dem (der) leitenden Sanitätsbeamten(in) des Landes oder dessen (deren) Stellvertreter(in) als Vorsitzende(n),
- 2. dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in) der Krankenpflegeschule oder dessen (deren) Stellvertreter(in),
- 3. dem (der) Direktor(in) der Krankenpflegeschule,
- 4. einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule,
- 5. einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen) aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen,
- 6. einem(r) Schülervertreter(in).
Wird die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören. Die Kommission ist vom Landeshauptmann für die Dauer von jeweils vier Jahren zu bestellen. Außerdem ist für jedes der Kommissionsmitglieder ein(e) Stellvertreter(in) zu bestellen. Wird die Krankenpflegeschule von einem kirchlichen Rechtsträger geführt, hat an Stelle des (der) Vertreters (Vertreterin) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber ein(e) Vertreter(in) einer kirchlichen Einrichtung der Kommission anzugehören. Die Zugehörigkeit zur Aufnahmekommission endet vorzeitig, wenn ein Mitglied die Funktion, auf Grund derer seine Bestellung vorgenommen worden ist, verliert.
(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen, und außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) In eine Krankenpflegeschule sind nach Maßgabe der verfügbaren Plätze jene Bewerber(innen) aufzunehmen, welche die im § 9 Abs. 1 in Zusammenhalt mit Abs. 8 angeführten Voraussetzungen erfüllen oder denen gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 7 eine Nachsicht hievon erteilt worden ist. Übersteigt die Zahl der Bewerber(innen) die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber(innen) aufzunehmen, die nach dem Urteil der Kommission für die Ausübung des Krankenpflegeberufes besonders geeignet sind.
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