§ 8 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Akademiewechsel

§ 8.

(1) Wird die Akademie gewechselt, ohne die Ausbildung zu unterbrechen, so ist die bisher erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.

(2) Haben Studierende eine Akademie länger als ein Jahr besucht und sind sie von der Akademie ausgetreten, ohne daß dafür

  1. 1. ein voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles oder
  2. 2. eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen oder
  3. 3. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
  4. 4. schwerwiegende Verletzungen der Akademieordnung
  1. ma ßgebend waren, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Akademie bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Akademie unter Bedachtnahme auf die bereits zurückgelegte Ausbildung, die Dauer ihrer Unterbrechung und den erzielten Ausbildungserfolg festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung angerechnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136207

alte Dokumentnummer

N8199317211L

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