Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Tagesordnung der Sitzungen
§ 8.
(1) Der Vorschlag der Tagesordnung enthält
- 1. jeden Gegenstand, dessen Aufnahme in die Tagesordnung der Beirat auf früheren Sitzungen beschlossen hat;
- 2. jeden vom Vorsitzenden des Beirats vorgeschlagenen Gegenstand;
- 3. den Punkt „Allfälliges“.
(2) Bei Beginn jeder Sitzung des Beirats können die Stimmberechtigten weitere Gegenstände zur Tagesordnung vorschlagen;
anschließend ist die Tagesordnung zu beschließen.
(3) Während einer Sitzung kann der Beirat die Tagesordnung ändern und, soweit erforderlich, Gegenstände zurückstellen oder absetzen. Unter „Allfälliges“ sollen nur Angelegenheiten von geringer Bedeutung oder Anregungen für Tagesordnungspunkte der nächsten Sitzung vorgebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20000191
Dokumentnummer
NOR40001528
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