Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 8. Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen.
(2) Der ordentliche Hochschulprofessor, außerordentliche Hochschulprofessor, emeritierte Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder Hochschuldozent, der den Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird (§ 5 Abs. 2 lit. f und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10009309
Dokumentnummer
NOR12118897
alte Dokumentnummer
N7196913891L
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