Fachkunde
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffkunde,
- 2. Modellarten und Kernkastenarten,
- 3. Meßverfahren und Prüfverfahren,
- 4. Werkzeuge und Holzbearbeitungsmaschinen,
- 5. Verbindungen und Vorrichtungen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10008004
Dokumentnummer
NOR12090845
alte Dokumentnummer
N5199853759L
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