§ 8 MING

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2015

Betretungsrechte und Befugnisse

§ 8.

(1) Die Marktüberwachungsbehörde oder eine von ihr hierzu befugte Person sind befugt zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls die Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsgrundstücke von Wirtschaftsakteuren zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Erzeugnisse

  1. 1. hergestellt werden,
  2. 2. zur Abgabe bereitgestellt werden,
  3. 3. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder
  4. 4. ausgestellt werden

(2) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt diese Erzeugnisse zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zwecke in Betrieb nehmen zu lassen. Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörde ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen sind berechtigt Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, anzufordern. Die Unterlagen und Informationen sind der Marktüberwachungsbehörde vom Wirtschaftsakteur zur Verfügung zu stellen. Bei der Entnahme von Proben ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 € beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 8 getroffen werden.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Über diese Tätigkeit muss die Marktüberwachungsbehörde die notifizierende Behörde unterrichten.

(5) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und ihren Beauftragten zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40172115

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