§ 8.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Personen, welche die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig Offiziere des militärmedizinischen Dienstes (Tierärzte) nachweisen, können als Zuhörer zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008185
Dokumentnummer
NOR12094524
alte Dokumentnummer
N61961102710
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