§ 8 Militärveterinärprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1961

§ 8.

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Personen, welche die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig Offiziere des militärmedizinischen Dienstes (Tierärzte) nachweisen, können als Zuhörer zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008185

Dokumentnummer

NOR12094524

alte Dokumentnummer

N61961102710

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)