§ 8.
(1) Die zuständige Anforderungsbehörde ist berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften des Handelsrechtes, in deren Eigentum, Besitz oder Gewahrsame sich ein Leistungsgegenstand befindet, jene Auskünfte zu verlangen, die zur Vorbereitung und Durchführung einer Leistungsanforderung erforderlich sind. Insbesondere darf die zuständige Anforderungsbehörde Auskünfte über die einen Leistungsgegenstand betreffenden Rechtsverhältnisse, über die Beschaffenheit und den Wert eines Leistungsgegenstandes einholen.
(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 umfaßt auch das Recht, Einblick in Unterlagen zu nehmen, die sich auf die Auskunftserteilung beziehen.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Akteneinsicht
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059162
alte Dokumentnummer
N4196811321A
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