§ 8.
(1) Die Käse beziehungsweise ihr Verpackungsmaterial sind mit der Angabe des Erzeugerbetriebes (namentlich oder mit der vom Fonds bekanntgegebenen Betriebsnummer) oder des wirtschaftlichen Zusammenschlusses (namentlich mit Beifügung der Kontrollnummer des Herstellerbetriebes) zu versehen. Ferner sind Sorte, Güteklasse und Fettgehaltstufe (in Prozentsätzen oder in Worten) anzugeben. Wird die Fettgehaltstufe in Worten angegeben, dürfen
als doppelfett
nur Käse mit mindestens 65% Fettgehalt in der Trockenmasse
(F. i. T.),
als überfett
nur Käse mit mindestens 55% Fettgehalt in der Trockenmasse
(F. i. T.),
als vollfett
nur Käse mit mindestens 45% Fettgehalt in der Trockenmasse
(F. i. T.),
als dreiviertelfett
nur Käse mit mindestens 35% Fettgehalt in der Trockenmasse
(F. i. T.),
als halbfett
nur Käse mit mindestens 25% Fettgehalt in der Trockenmasse
(F. i. T.),
als viertelfett
nur Käse mit mindestens 15% Fettgehalt in der Trockenmasse
(F. i. T.),
als mager
nur Käse unter 15% Fettgehalt in der Trockenmasse (F. i. T.) bezeichnet werden. Es ist zulässig, die Fettgehaltstufe in Prozentsätzen und in Worten anzugeben.
(2) Die Kennzeichnung der Fettgehaltstufe kann bei jenen Käsen unterbleiben, die nach ihrer Sorte ausschließlich in einer bestimmten Fettgehaltstufe erzeugt werden (zum Beispiel Emmentaler, Quargel).
(3) Bei Emmentaler, Bergkäse und Alpkäse ist außerdem das Erzeugungsdatum oder die laufende Laibnummer und allenfalls das Prüfungszeichen des Fonds anzubringen.
(4) Als Farben für die Kennzeichnung sind für die Güteklasse I rot, für die Güteklasse II blau, für die Güteklasse III grün zu verwenden. Die vorgeschriebene Farbe ist zumindest für die Angabe der Güteklasse zu verwenden; nur bei Emmentaler, Bergkäse und Alpkäse ist die gesamte Kennzeichnung mit der vorgeschriebenen Farbe vorzunehmen.
(5) Bei Emmentaler, Bergkäse und Alpkäse sind die im Abs. 1 genannten Bezeichnungen auf dem Mittelfeld einer Plattseite in einem Kreis von maximal 20 cm Durchmesser anzubringen. An Stelle des Erzeugungsbetriebes kann der wirtschaftliche Zusammenschluß angegeben werden, wenn dieser die Kennzeichnung durchführt. Emmentaler der Güteklasse I ist überdies auf der im Mittelfeld bereits gekennzeichneten Plattseite auch vom äußeren Käserand bis zu einem Innenkreis von mindestens 26 cm Durchmesser durch wiederholte Aufstempelung der Worte „Österreichischer Emmentaler“ in kreisrunder Anordnung mittels Rollstempel oder Sektorenstempel zu kennzeichnen.
(6) Die Kennzeichnung erfolgt durch den Herstellerbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß (als kennzeichnenden Betrieb) nach Eigenüberprüfung der Qualität gemäß § 3.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1958
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006226
Dokumentnummer
NOR40007612
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