§ 8 Metalltechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Angewandte Mathematik

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Winkelberechnungen,
  2. 2. Berechnungen zur Mechanik (wie Arbeit, Leistung, Wärme, Kraft),
  3. 3. Fertigungstechnische Berechnungen (wie Schnittgeschwindigkeit, Maschinenleistung, Drehzahl),
  4. 4. Berechnungen zum Antrieb (wie Zahnradberechnung, Keilriemenberechnung).

(2)  Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20007265

Dokumentnummer

NOR40128527

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