Angewandte Mathematik
§ 8.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Winkelberechnungen,
- 2. Berechnungen zur Mechanik (wie Arbeit, Leistung, Wärme, Kraft),
- 3. Fertigungstechnische Berechnungen (wie Schnittgeschwindigkeit, Maschinenleistung, Drehzahl),
- 4. Berechnungen zum Antrieb (wie Zahnradberechnung, Keilriemenberechnung).
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Gesetzesnummer
20007265
Dokumentnummer
NOR40128527
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