§ 8 Messgeräteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2006

§ 8

Sind für Messgeräte verschiedene Genauigkeitsklassen für spezifische Anwendungen in den Eichvorschriften festgelegt, so kann der Eigentümer des Messgerätes jederzeit eine höhere Genauigkeitsklasse für diese Anwendung verwenden.

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