§ 8 Messerschmiede-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1995

Fachliche Sondervorschriften

§ 8.

Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige sicherheitstechnische Vorschriften, über die Aufstellung und die Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten und über sonstige einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitnehmerschutzes zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007636

Dokumentnummer

NOR12084917

alte Dokumentnummer

N5199529799L

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