§ 8 Meldeverordnung FinStab 1/2015

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2015

Abschnitt 4: Finanzinformationen betreffend Auslandstochterbanken

§ 8 Meldung betreffend vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sind verpflichtet, hinsichtlich der im geprüften Konzernabschluss vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR, Meldungen gemäß § 9 zu erstatten. Die Meldung bezüglich derartiger Tochterunternehmen erfolgt auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

20009271

Dokumentnummer

NOR40174723

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