Abschnitt 4: Finanzinformationen betreffend Auslandstochterbanken
§ 8 Meldung betreffend vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sind verpflichtet, hinsichtlich der im geprüften Konzernabschluss vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR, Meldungen gemäß § 9 zu erstatten. Die Meldung bezüglich derartiger Tochterunternehmen erfolgt auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
20009271
Dokumentnummer
NOR40174723
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