§ 8 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen durch die Meßnetzbetreiber

§ 8.

(1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen Meßstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluß einer Standortbeschreibung für neue Meßstellen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden. Im Jahr des Inkrafttretens sind die Meßstellen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Meßkonzepts zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Liste der Standorte jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Vorerkundungsmeßstellen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im voraus unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Standorte dieser Meßstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Meßstellen zu veröffentlichen.

(3) Meßstellen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe durch den Landeshauptmann als Meßstellen gemäß § 5 IG-L.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142535

alte Dokumentnummer

N8199854987L

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