§ 8 Mauttarifverordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 8.

Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb werden der Tarifgruppe A gemäß § 7 zugeordnet. Die für diese Fahrzeuge entrichteten Mautbeträge zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung sind zur Gänze zeitnah zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

20010490

Dokumentnummer

NOR40210007

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