§ 8.
Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb werden der Tarifgruppe A gemäß § 7 zugeordnet. Die für diese Fahrzeuge entrichteten Mautbeträge zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung sind zur Gänze zeitnah zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019
Gesetzesnummer
20010490
Dokumentnummer
NOR40210007
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