§ 8 Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Fachzeichnen

§ 8.

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Skizze von einfachen Bauteilen zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20005749

Dokumentnummer

NOR40097380

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