§ 8 Marktordnungs-Sicherheitenverordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Zinsen

§ 8.

Im Falle des Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind verfallene Beträge für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet, mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung des verfallenen Betrags hat die Berechnung der Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20005641

Dokumentnummer

NOR40095174

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