Zinsen
§ 8.
Im Falle des Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind verfallene Beträge für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet, mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung des verfallenen Betrags hat die Berechnung der Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20005641
Dokumentnummer
NOR40095174
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