Zusätzlicher Nachweis für die Freigabe geleisteter Sicherheiten
§ 8.
Als zusätzlicher Nachweis zur Erfüllung der Hauptpflicht für die Freigabe der Sicherheiten bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist anzusehen:
- 1. eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S 1, in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2. im Fall der Bahnverfrachtung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr mit dem Aufgabevermerk der betreffenden Eisenbahngesellschaft oder
- 3. das Kontrollexemplar T 5 gemäß Art. 912a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, sofern die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20005649
Dokumentnummer
NOR40095253
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