§ 8 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Bergbaueigene Festpunkte

§ 8

Bergbaueigene Festpunkte sind in Punktkarten darzustellen, die den vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten Punktkarten nachgebildet sind. Über bergbaueigene Festpunkte sind Netzübersichten zu führen.

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