§ 8 LuF PauschV 2001

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2001

Bezugszeitraum: 1. 1. 2001 - 31. 12. 2005 (vgl. § 14) zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 14)

III. Gewinnermittlung bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz oder einem Einheitswert von mehr als

65 500 Euro

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

§ 8.

(1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 65 500 Euro oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz (Beitragsgrundlagenoption) ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 9 bis 12 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

20001156

Dokumentnummer

NOR40016243

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)