§ 8 LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

3. Abschnitt

Verpflichtungen des Flugplatzhalters Anlagen und Geräte

§ 8

(1) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, jeweils entsprechend dem Stand der Technik und der internationalen Erfahrungen die zur Gewährleistung wirksamer Sicherheitskontrollen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.

(2) Kommt der Flugplatzhalter der in Abs. 1 normierten Verpflichtung nicht ohneweiters nach, so hat die Sicherheitsbehörde mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen vom Flugplatzhalter zufolge der in Abs. 1 normierten Verpflichtung zu erbringen sind, und dem Flugplatzhalter die Erbringung dieser Leistungen aufzutragen.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 entscheidet in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion.

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