Emissionsmessungen
§ 8.
(1) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfange Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Dampfkesselanlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn der befugte Sachverständige anläßlich einer Überprüfung gemäß § 7 Grund zur Annahme hat, daß die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden.
(2) Bei Dampfkesselanlagen, die gemäß § 4 Abs. 10 einer Betriebsbewilligung bedürfen, hat die Behörde im Rahmen des Probebetriebes Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß § 4 Abs. 8 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorgeschrieben sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.
(3) Bei Dampfkesselanlagen mit Abscheideaggregaten sind die für die Abscheidefunktion maßgebenden Größen einer laufenden Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen, wenn die Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet.
(4) Bei Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 1 MW überschreitet, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 3 in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre Messungen jener Emissionswerte, für welche Grenzwerte vorgeschrieben sind, durch einen befugten Sachverständigen durchzuführen.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die zur Durchführung der Emissionsmessungen nach Abs. 1 erforderlichen näheren Regelungen, insbesondere über die anzuwendenden Meßverfahren, durch Verordnung. Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010537
Dokumentnummer
NOR12134553
alte Dokumentnummer
N8198816810J
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