§ 8 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden

§ 8.

(1) Die Dauer der Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, richtet sich nach den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung. Die Ausbildung gliedert sich in eine

  1. 1. tätigkeitsbezogene theoretische Ausbildung und
  2. 2. geregelte praktische Ausbildung

(2) Theoretische und praktische Ausbildung folgen dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage 5. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100690

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