Verlust von Tafeln
§ 8.
(1) Der Güterkraftverkehrsunternehmer hat den Verlust einer Tafel unverzüglich der für die Ausgabe der Tafel zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 1) oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen. Die Erstattung der Anzeige ist dem Gewerbetreibenden zu bestätigen.
(2) Wurde der Verlust bei einer Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes angezeigt, so hat diese die Anzeige an die für die Ausgabe der Tafel zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1) weiterzuleiten.
(3) Die Behörde (§ 6 Abs. 1) hat dem Gewerbetreibenden gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung (Abs. 1) und gegen Ersatz der Gestehungskosten eine der in Verlust geratenen Tafel entsprechende neue Tafel auszugeben.
(4) Nach dem Verlust der Tafel darf das betreffende Kraftfahrzeug bis zur Ausgabe der neuen Tafel (Abs. 3) nach Maßgabe der Art der Konzession nur mit einer von der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 zu überlassenden Tafel gemäß Anlage 2 Z 2 oder 3 weiter eingesetzt werden; hiebei ist die über die Anzeige des Verlustes ausgestellte Bestätigung (Abs. 1) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Bei Ausgabe der neuen Tafel gemäß Abs. 3 ist die gemäß Abs. 4 verwendete Tafel der Behörde in gereinigtem Zustand zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007629
Dokumentnummer
NOR12084835
alte Dokumentnummer
N5199526061L
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