Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).
§ 8.
Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10009064
Dokumentnummer
NOR12113669
alte Dokumentnummer
N6199761399J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)