§ 8 Limit-Verordnung 1997

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1997

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).

§ 8.

Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10009064

Dokumentnummer

NOR12113669

alte Dokumentnummer

N6199761399J

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